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Vorsicht mit Feuerwerkskörpern
BIBERACH – Zu Silvester werden wieder Feuerwerkskörper zum Verkauf angeboten. Diese sind nicht ungefährlich. Damit Unfälle vermieden werden, gibt das Ordnungsamt der Stadt Biberach einige Tipps zum richtigen Umgang.Anzeigepflicht und Verkaufsbedingungen
Wer erstmals Kleinfeuerwerk (Klasse II) und Feuerwerksspielwaren (Klasse I) verkaufen will, muss dies vorher beim Ordnungsamt der Stadt Biberach schriftlich anzeigen. In der Anzeige sind die mit der Leitung des Betriebes beauftragten Personen anzugeben. Diese Anzeige genügt für die gesamte Dauer des Vertriebs, muss also nicht jährlich wiederholt werden. Änderungen in der Leitung des Betriebs sowie die Beendigung des Vertriebs von Feuerwerkskörpern sind unverzüglich dem Ordnungsamt mitzuteilen.
Feuerwerkskörper der Klasse II dürfen erst ab Montag, 29. Dezember, im Handel angeboten und an die Verbraucher abgegeben werden. Der Umgang mit Kleinfeuerwerk ist für Personen unter 18 Jahren verboten. An solche Personen darf daher Kleinfeuerwerk (Klasse II) nicht verkauft werden. Die Stadtverwaltung empfiehlt, dass Anbieter auch ihre Kunden in geeigneter Weise (z. B. durch Aushang) darauf hinzuweisen, dass Personen unter 18 Jahren diese Gegenstände nicht kaufen, nicht aufbewahren und nicht abbrennen dürfen.
Kleinfeuerwerk darf nur innerhalb von Verkaufsräumen verkauft werden. Feuerwerkskörper dürfen in Schaufenstern nicht, in Verkaufsräumen grundsätzlich nur in geschlossenen Schaukästen ausgestellt werden. Für Händler gibt es darüber hinaus weitere Abgabe- und Lagerbestimmungen, die zu beachten sind und in der Allgemeinverfügung vom 12.12.2006 festgehalten sind.
Abbrennen
Feuerwerkskörper der Klasse II dürfen nur am 31. Dezember und am 1. Januar abgebrannt werden. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II auch an diesen Tagen nicht abbrennen. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen ist verboten. Ebenso ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Umgebung von Treibstofflagern, Tankstellen und sonstigen Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, verboten.
Wer Feuerwerkskörpern in dicht gedrängter Menschenmenge abbrennt oder in die Menge wirft, handelt grob fahrlässig und gefährdet seine Mitmenschen. Das Abschießen von Leuchtkörpern und Raketen gegen Gebäude verursacht nicht nur in der dicht bebauten Altstadt eine vermeidbare Brandgefahr. Bei aller Freude und Festesstimmung sollte sich jeder so verhalten, dass die Gesundheit und das Eigentum der Mitmenschen nicht gefährdet wird.
Das Ordnungsamt weist deshalb ausdrücklich auf folgendes hin: Entstehen beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern Brände oder kommen Personen zu Schaden, so kann der Verursacher wegen eines Vergehens der fahrlässigen Brandstiftung oder Körperverletzung belangt und außerdem zivilrechtlich schadensersatzpflichtig gemacht werden.
Online: 27.12.08 00:00 • Newsgebiet: Silvester • Alle Meldungen • keine Kommentare möglich
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